Bußgeldverfahren.
Klar erklärt.
Was bei Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen und Bußgeldbescheid für Firmenwagen, Mietwagen und Carsharing gilt: Fristen, Pflichten, Fahrerbenennung.
Anhörungsbogen für Firmen- und Mietwagen: Was jetzt zu tun ist
Ein Anhörungsbogen ist die Gelegenheit, dich zu einem Verkehrsverstoß zu äußern, bevor ein Bußgeldbescheid ergeht (§ 55 OWiG). Bei Firmen- und Mietwagen ist der Halter meist nicht der Fahrer. Prüfe das Schreiben, ermittle anhand von Kennzeichen und Tatzeit den Fahrer und antworte innerhalb der Frist, die die Behörde nennt.
6 Min. LesezeitZeugenfragebogen als Halter: Pflichten und Rechte von Unternehmen
Mit dem Zeugenfragebogen fragt die Bußgeldstelle den Halter als Zeugen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat. Unternehmen sollten den Fahrer innerhalb der genannten Frist benennen, denn ein Zeugnisverweigerungsrecht wie bei Angehörigen gibt es für Arbeitgeber nicht. Wer den Fahrer nicht nennt, riskiert eine Fahrtenbuchauflage und bei Parkverstößen einen Kostenbescheid.
6 Min. LesezeitFahrer benennen: So beantwortest du Anhörung und Zeugenfragebogen
Um den Fahrer zu benennen, schickst du der Bußgeldstelle unter Angabe des Aktenzeichens Vorname, Nachname und Anschrift der Person, die zur Tatzeit gefahren ist. Hilfreich ist zusätzlich das Geburtsdatum. Datenschutzrechtlich stützen Unternehmen die Weitergabe in der Regel auf ihr berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
7 Min. LesezeitFristen im Bußgeldverfahren: Alle Fristen auf einen Blick
Gegen einen Bußgeldbescheid kannst du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren seit dem 1. Juli 2026 nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG), wobei Anhörung und Bußgeldbescheid die Frist unterbrechen. Für Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen setzt die Behörde die Frist selbst.
6 Min. LesezeitBußgeldbescheid für ein Firmenfahrzeug: Einspruch, Frist, Folgen
Gegen einen Bußgeldbescheid kannst du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Ist der Bescheid an die falsche Person gerichtet, etwa weil jemand anderes gefahren ist, ist der Einspruch der richtige Weg.
6 Min. LesezeitFahrtenbuchauflage vermeiden: Was Flotten wissen müssen
Die Behörde kann eine Fahrtenbuchauflage anordnen, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht festgestellt werden konnte (§ 31a StVZO). Flotten vermeiden sie am sichersten, indem sie jederzeit nachweisen können, wer welches Fahrzeug wann gefahren hat, und den Fahrer schnell benennen. Die Auflage kann auch für mehrere Fahrzeuge des Halters gelten.
6 Min. LesezeitStrafzettel bei Mietwagen und Carsharing: Ablauf für Vermieter
Bei Mietwagen und Carsharing schreibt die Bußgeldstelle zuerst den Vermieter als Halter an. Der Vermieter ermittelt über Mietvertrag oder Buchung, wer das Fahrzeug zur Tatzeit hatte, und benennt diese Person der Behörde. Das Verfahren läuft dann gegen den Mieter weiter.
5 Min. LesezeitKostenbescheid für Halter bei Parkverstößen (§ 25a StVG)
Kann bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrer nicht vor Ablauf der Verjährung ermittelt werden, muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen (§ 25a StVG). Die Gebühr beträgt 20 € plus Auslagen (§ 107 Abs. 2 OWiG). Ein Bußgeld oder Punkte entstehen dadurch nicht.
8 Min. LesezeitVerjährung im Bußgeldverfahren seit 1. Juli 2026: Was sich für Halter ändert
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG einheitlich sechs Monate ab der Tat (§ 26 Abs. 3 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Anhörung und Bußgeldbescheid unterbrechen die Frist, aber nur gegenüber der Person, an die sie gerichtet sind.
7 Min. LesezeitBußgeld im Carsharing: Wie der Anbieter den Nutzer ermittelt und benennt
Bei einem Verstoß mit einem Carsharing-Fahrzeug schreibt die Bußgeldstelle den Anbieter als Halter an. Der Anbieter ermittelt über Buchungsdaten und Fahrzeugtelematik, wer das Fahrzeug zur Tatzeit genutzt hat, und benennt diese Person der Behörde mit Name und Anschrift. Die Weitergabe ist datenschutzrechtlich zulässig, solange nur die nötigen Daten übermittelt werden. Bei Parkverstößen droht dem Anbieter sonst ein Kostenbescheid nach § 25a StVG.
8 Min. LesezeitBußgeld beim Leasingfahrzeug: Ablauf zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Fahrer
Bei Leasingfahrzeugen schreibt die Bußgeldstelle zuerst die Person an, die im Fahrzeugregister eingetragen ist, häufig die Leasinggesellschaft. Sie leitet das Schreiben an den Leasingnehmer weiter, der den Fahrer kennt und ihn der Behörde benennt. Die Fristen laufen ab dem Zugang beim Leasinggeber, deshalb kommt es auf eine schnelle Weiterleitung an. Eine Fahrtenbuchauflage trifft den Halter, und das ist bei üblichen Leasingverträgen nach der Rechtsprechung der Leasingnehmer.
7 Min. LesezeitAnhörungsbogen zu spät oder nicht beantwortet: Was jetzt passiert
Die Frist im Anhörungsbogen ist keine gesetzliche Frist. Wer sie verpasst, verliert kein Recht, riskiert aber, dass die Behörde ohne seine Angaben entscheidet. Reiche die Antwort oder die Fahrerbenennung so schnell wie möglich nach, auch nach Fristablauf. Kommt bereits ein Bußgeldbescheid, bleibt der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG).
8 Min. LesezeitWas kostet die Bearbeitung eines Bußgeldbescheids in der Flotte?
Ein einzelner Bußgeldfall kostet eine Flotte intern meist zwischen 15 und 45 Minuten Arbeitszeit, je nachdem, wie schnell der Fahrer gefunden ist. Bei einem Vollkostensatz von 45 € je Stunde sind das rund 11 € bis 34 € je Fall, bevor Bußgeld, Gebühren oder Folgekosten anfallen. Diese Werte sind Annahmen; rechne sie mit deinen eigenen Zahlen nach.
8 Min. LesezeitFahrerbenennung automatisieren: So funktioniert es Schritt für Schritt
Automatische Fahrerbenennung liest aus einem Anhörungs- oder Zeugenfragebogen Kennzeichen, Tatzeit, Aktenzeichen und Frist aus, sucht in Fahrerliste oder Vermietsystem die Person, die das Fahrzeug zur Tatzeit hatte, und erstellt die Antwort an die Behörde. Ein Mensch prüft und gibt frei, bevor die Benennung aus dem eigenen Postfach an die Bußgeldstelle geht. Voraussetzung sind saubere Fahrerdaten mit Kennzeichen und Zeitstempeln.
8 Min. LesezeitBußgeld aus dem Ausland für Mietwagen und Flotten: Was Halter wissen müssen
Ausländische Behörden erhalten die Halterdaten deutscher Fahrzeuge über das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 37b StVG) und schreiben den Halter direkt an. In vielen Ländern haftet der Halter für das Bußgeld, solange er den Fahrer nicht benennt. Rechtskräftige Geldsanktionen aus EU-Staaten vollstreckt das Bundesamt für Justiz in Deutschland ab 70 Euro (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG). Vermieter benennen deshalb den Mieter und belasten nur das weiter, was vertraglich vereinbart ist.
7 Min. LesezeitBearbeitungsgebühr für Bußgelder: Was Vermieter dem Mieter berechnen dürfen
Ein Bußgeld trifft den Fahrer persönlich, der Vermieter benennt ihn der Behörde. Eine Bearbeitungsgebühr für diesen Aufwand kann der Vermieter nur verlangen, wenn die Mietbedingungen sie wirksam vorsehen und die Höhe dem typischen, ersatzfähigen Schaden entspricht. Das OLG München hat eine Pauschale von 29 Euro für unwirksam erklärt, weil sie Kosten der Fahrerbenennung enthielt, die der Vermieter selbst tragen muss (Urteil vom 28.02.2025, 39 U 4778/23 e). Halterkosten nach § 25a StVG und das Bußgeld selbst sind davon getrennt zu betrachten.