Fahrer benennen: So beantwortest du Anhörung und Zeugenfragebogen
Um den Fahrer zu benennen, schickst du der Bußgeldstelle unter Angabe des Aktenzeichens Vorname, Nachname und Anschrift der Person, die zur Tatzeit gefahren ist. Hilfreich ist zusätzlich das Geburtsdatum. Datenschutzrechtlich stützen Unternehmen die Weitergabe in der Regel auf ihr berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Welche Angaben braucht die Behörde?
Die Behörde muss den Fahrer eindeutig anschreiben können. Diese Angaben reichen in der Regel:
| Angabe | Pflicht oder hilfreich | Warum |
|---|---|---|
| Aktenzeichen | Pflicht | Ordnet deine Antwort dem Verfahren zu |
| Vorname und Nachname | Pflicht | Identifiziert den Fahrer |
| Anschrift | Pflicht | Die Behörde muss den Fahrer anhören können |
| Geburtsdatum | Hilfreich | Vermeidet Verwechslungen bei häufigen Namen |
| Kennzeichen und Tatzeit | Hilfreich | Bestätigt, auf welchen Vorgang sich die Antwort bezieht |
Weitere Angaben, etwa zur Fahrt oder zum Arbeitsverhältnis, braucht die Behörde für die Benennung nicht. Gib nur an, was nötig ist.
Wie findest du heraus, wer gefahren ist?
- Firmenwagen mit fester Zuordnung: Dienstwagenvereinbarung oder Fahrzeugliste.
- Poolfahrzeuge: Fahrtenbuch, Schlüsselausgabe oder Buchungssystem.
- Mietwagen: Mietvertrag zur Tatzeit, einschließlich Zusatzfahrern.
- Carsharing: Buchungsdaten mit Start- und Endzeit der Fahrt.
- Beweisfoto: Abgleich mit der zugeordneten Person.
Liegt die Tatzeit genau an einem Fahrerwechsel, prüfe Übergabeprotokolle oder Telematikdaten, bevor du jemanden benennst.
Wie übermittelst du die Fahrerbenennung?
- Den Rückantwortbogen ausfüllen oder ein kurzes Schreiben mit Aktenzeichen aufsetzen.
- Den Weg nutzen, den die Behörde angibt: Post, Fax, E-Mail oder Online-Formular.
- Innerhalb der genannten Frist antworten, besser sofort.
- Eine Kopie der Antwort mit Versanddatum aufbewahren.
- Den Fahrer informieren, damit er mit Post der Behörde rechnet.
Antworte schnell, denn die Unterbrechung der Verjährung durch deine Anhörung wirkt nicht gegen den Fahrer (§ 33 Abs. 4 OWiG). Benennst du ihn spät, kann die Tat ihm gegenüber schon verjährt sein. Die Behörde prüft dann oft eine Fahrtenbuchauflage.
Darfst du Fahrerdaten an die Behörde weitergeben?
Ja, in aller Regel. Als Rechtsgrundlage kommt vor allem das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht: Das Unternehmen will eine Fahrtenbuchauflage und Kosten vermeiden und an der Aufklärung mitwirken. Teilweise wird auch Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) genannt.
- Informiere Mitarbeiter und Mieter vorab, etwa im Datenschutzhinweis, in der Dienstwagenvereinbarung oder in den Mietbedingungen (Art. 13 DSGVO).
- Gib nur die Daten weiter, die die Behörde für die Benennung braucht.
- Lege fest, wer im Unternehmen Benennungen verschicken darf.
- Nutzt du einen Dienstleister, schließe einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO).
Welche Fehler solltest du vermeiden?
- Aktenzeichen fehlt: Die Antwort lässt sich nicht zuordnen.
- Nur Name ohne Anschrift: Die Behörde kann den Fahrer nicht anhören.
- Benennung auf Verdacht: Nenne nur, wen du nachweislich zuordnen kannst.
- Zu späte Antwort: Die Tat kann gegenüber dem Fahrer verjähren, und die Fahrtenbuchauflage wird wahrscheinlicher.
- Gefälligkeitsbenennung: Eine bewusst falsche Person zu nennen, ist verboten (§ 4c StVG, § 164 StGB).
So hilft vyto
vyto gleicht Kennzeichen und Tatzeit mit deiner Fahrerliste oder deinem Vermietsystem ab, schlägt den Fahrer vor und erstellt die Benennung mit allen nötigen Angaben. Du gibst frei, vyto sendet über dein eigenes Postfach. Die ersten 3 Fälle im Tarif Flex sind kostenlos, siehe Preise.
Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel mit Schwerpunkt Verkehrsrecht.
Häufige Fragen
Muss ich das Geburtsdatum des Fahrers angeben?
Nicht zwingend, aber es hilft der Behörde, Verwechslungen zu vermeiden. Name und Anschrift sind das Minimum.
Muss ich den Fahrer vorher fragen?
Eine Zustimmung ist bei Stützung auf das berechtigte Interesse nicht erforderlich. Der Fahrer sollte aber vorab allgemein über die Weitergabe informiert sein, etwa im Mietvertrag oder in der Dienstwagenvereinbarung.
Was ist, wenn ich den Fahrer nicht ermitteln kann?
Teile der Behörde mit, welche Schritte du unternommen hast. Kann der Fahrer nicht festgestellt werden, drohen bei Verstößen eine Fahrtenbuchauflage und bei Parkverstößen ein Kostenbescheid nach § 25a StVG.
Reicht eine E-Mail an die Bußgeldstelle?
Wenn die Behörde eine E-Mail-Adresse für Antworten nennt, ja. Nutze sonst Post, Fax oder das angebotene Online-Formular.