GlossarBegriffe.
Begriffe.
Kurz erklärt.
Die wichtigsten Begriffe rund um Bußgeldbescheid, Anhörung und Fahrerbenennung, für alle, die Strafzettel für Flotten bearbeiten.
- Akteneinsicht
- Das Recht, die Ermittlungsakte der Bußgeldbehörde einzusehen, etwa Messprotokoll und Beweisfoto. Der Betroffene hat es nach § 49 OWiG, ein Verteidiger nach § 147 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG. Mehr im Ratgeber: Bußgeldbescheid für ein Firmenfahrzeug: Einspruch, Frist, Folgen.
- Aktenzeichen
- Die Kennung, unter der die Bußgeldstelle ein Verfahren führt. Gib das Aktenzeichen bei jeder Antwort, jeder Fahrerbenennung und jedem Einspruch an, damit die Behörde dein Schreiben zuordnen kann. Mehr im Ratgeber: Fahrer benennen: So beantwortest du Anhörung und Zeugenfragebogen.
- Anhörungsbogen
- Ein Schreiben, mit dem die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit gibt, sich zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu äußern (§ 55 OWiG). Zur Sache darf der Betroffene schweigen. Die Anordnung der ersten Anhörung unterbricht die Verfolgungsverjährung gegenüber dem Angeschriebenen. Mehr im Ratgeber: Anhörungsbogen für Firmen- und Mietwagen: Was jetzt zu tun ist.
- Bußgeldbescheid
- Der Bescheid, mit dem die Behörde eine Geldbuße und gegebenenfalls ein Fahrverbot festsetzt (§ 65, § 66 OWiG). Dazu kommen eine Gebühr von 5 % der Geldbuße, mindestens 25 €, und Auslagen (§ 107 OWiG). Gegen ihn ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich. Mehr im Ratgeber: Bußgeldbescheid für ein Firmenfahrzeug: Einspruch, Frist, Folgen.
- Bußgeldkatalog
- Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Sie legt Regelsätze für Geldbußen und Fahrverbote bei Verkehrsverstößen fest, von denen die Behörde im Einzelfall abweichen kann.
- Bußgeldstelle
- Die Verwaltungsbehörde, die Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgt und Bußgeldbescheide erlässt. Welche Behörde zuständig ist, regeln die Länder; oft sind es Städte, Landkreise oder zentrale Bußgeldstellen (§ 26 Abs. 1 StVG).
- Einspruch
- Der Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid. Er ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 OWiG). Eine Begründung ist nicht erforderlich. Mehr im Ratgeber: Bußgeldbescheid für ein Firmenfahrzeug: Einspruch, Frist, Folgen.
- Fahreignungsregister
- Das zentrale Register beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, in dem Verkehrsverstöße mit Punkten gespeichert werden (§ 28 StVG). Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel ab einer festgesetzten Geldbuße von 60 € eingetragen. Mehr im Ratgeber: Bußgeldbescheid für ein Firmenfahrzeug: Einspruch, Frist, Folgen.
- Fahrerbenennung
- Die Mitteilung des Halters an die Behörde, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, in der Regel mit Name, Anschrift und Aktenzeichen. Eine bewusst falsche Benennung kann nach § 164 StGB strafbar und nach § 4c StVG seit 1. Juli 2026 bußgeldbewehrt sein. Mehr im Ratgeber: Fahrer benennen: So beantwortest du Anhörung und Zeugenfragebogen.
- Fahrtenbuchauflage
- Die Anordnung, für ein oder mehrere Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht festgestellt werden konnte (§ 31a StVZO). Jede Fahrt ist mit Fahrer, Kennzeichen, Beginn und Ende zu dokumentieren. Mehr im Ratgeber: Fahrtenbuchauflage vermeiden: Was Flotten wissen müssen.
- Fahrverbot
- Das Verbot, für einen bis drei Monate Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (§ 25 StVG). Es wird neben einer Geldbuße verhängt und betrifft immer den Fahrer, nicht den Halter. Mehr im Ratgeber: Bußgeldbescheid für ein Firmenfahrzeug: Einspruch, Frist, Folgen.
- Fahrzeugführer
- Die Person, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes tatsächlich gefahren hat. Nur gegen den Fahrzeugführer kann eine Geldbuße für einen Verkehrsverstoß verhängt werden; er ist oft nicht identisch mit dem Halter. Mehr im Ratgeber: Fahrer benennen: So beantwortest du Anhörung und Zeugenfragebogen.
- Halter
- Wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt darüber hat; das ist in der Regel die Person oder Firma, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Die Bußgeldstelle schreibt zuerst den Halter an, weil sie ihn über das Kennzeichen ermitteln kann. Mehr im Ratgeber: Zeugenfragebogen als Halter: Pflichten und Rechte von Unternehmen.
- Halterhaftung
- Für Geldbußen haftet der Halter in Deutschland nicht allgemein. Bei Halt- und Parkverstößen kann er aber die Verfahrenskosten tragen müssen (§ 25a StVG). Zivilrechtlich haftet der Halter für Schäden aus dem Betrieb des Fahrzeugs (§ 7 StVG). Mehr im Ratgeber: Kostenbescheid für Halter bei Parkverstößen (§ 25a StVG).
- Kennzeichen
- Das amtliche Kennzeichen, über das die Behörde den Halter eines Fahrzeugs ermittelt. Zusammen mit der Tatzeit ist es der wichtigste Anhaltspunkt, um im Fuhrpark oder Vermietsystem den Fahrer zu finden. Mehr im Ratgeber: Fahrer benennen: So beantwortest du Anhörung und Zeugenfragebogen.
- Kostenbescheid (§ 25a StVG)
- Ein Bescheid, mit dem der Halter bei Halt- oder Parkverstößen die Verfahrenskosten tragen muss, wenn der Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt werden kann (§ 25a StVG). Die Gebühr beträgt 20 € plus Auslagen (§ 107 Abs. 2 OWiG). Er ist keine Geldbuße und bringt keine Punkte. Mehr im Ratgeber: Kostenbescheid für Halter bei Parkverstößen (§ 25a StVG).
- Mahnung
- Eine Zahlungserinnerung der Behörde, wenn eine rechtskräftige Geldbuße nicht bezahlt wurde. Danach kann die Behörde vollstrecken; als letztes Mittel kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen (§ 96 OWiG).
- Ordnungswidrigkeit
- Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 1 OWiG). Die meisten Verkehrsverstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, keine Straftaten. Mehr im Ratgeber: Fristen im Bußgeldverfahren: Alle Fristen auf einen Blick.
- Punkte in Flensburg
- Umgangssprachlich für Eintragungen im Fahreignungsregister. Ordnungswidrigkeiten bringen einen oder zwei Punkte, Straftaten zwei oder drei; bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 StVG). Mehr im Ratgeber: Bußgeldbescheid für ein Firmenfahrzeug: Einspruch, Frist, Folgen.
- Rechtskraft
- Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt wurde. Ab dann ist er vollstreckbar (§ 89 OWiG), und ein Fahrverbot oder Punkteeintrag wird wirksam. Mehr im Ratgeber: Bußgeldbescheid für ein Firmenfahrzeug: Einspruch, Frist, Folgen.
- Tatort
- Der Ort, an dem der Verstoß begangen wurde, etwa eine Straße mit Hausnummer oder ein Autobahnkilometer. Er hilft bei Mietwagen und Carsharing, den Verstoß einer Buchung zuzuordnen.
- Tatzeit
- Datum und Uhrzeit des Verstoßes. Mit der Tatzeit beginnt die Verfolgungsverjährung, und über sie findest du im Fahrtenbuch, Mietvertrag oder Buchungssystem den Fahrer. Mehr im Ratgeber: Fahrer benennen: So beantwortest du Anhörung und Zeugenfragebogen.
- Verfolgungsverjährung
- Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt sie seit 1. Juli 2026 sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG); Handlungen wie Anhörung oder Bußgeldbescheid unterbrechen sie (§ 33 OWiG). Mehr im Ratgeber: Fristen im Bußgeldverfahren: Alle Fristen auf einen Blick.
- Verwarnung (Verwarnungsgeld)
- Die Reaktion auf geringfügige Ordnungswidrigkeiten, mit oder ohne Verwarnungsgeld von 5 bis 55 € (§ 56 OWiG). Sie ist nur wirksam, wenn der Betroffene einverstanden ist und fristgerecht zahlt; sonst kann ein Bußgeldverfahren folgen. Mehr im Ratgeber: Strafzettel bei Mietwagen und Carsharing: Ablauf für Vermieter.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Ein Antrag, mit dem eine ohne Verschulden versäumte Frist, etwa die Einspruchsfrist, nachgeholt werden kann (§ 52 OWiG). Er ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 StPO). Mehr im Ratgeber: Fristen im Bußgeldverfahren: Alle Fristen auf einen Blick.
- Zeugenfragebogen
- Ein Schreiben, mit dem die Behörde den Halter als Zeugen fragt, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat. Unternehmen und Vermieter erhalten meist einen Zeugenfragebogen statt eines Anhörungsbogens. Mehr im Ratgeber: Zeugenfragebogen als Halter: Pflichten und Rechte von Unternehmen.
- Zeugnisverweigerungsrecht
- Das Recht bestimmter Zeugen, etwa Ehegatten, Verlobter und naher Verwandter des Fahrers, nicht auszusagen (§ 52 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG). Arbeitgeber und Vermieter haben dieses Recht gegenüber Mitarbeitern und Mietern nicht. Mehr im Ratgeber: Zeugenfragebogen als Halter: Pflichten und Rechte von Unternehmen.
- Zustellung
- Die förmliche Übergabe eines Schriftstücks, meist mit Postzustellungsurkunde (§ 51 OWiG). Mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist; das Zustelldatum steht auf dem Umschlag. Mehr im Ratgeber: Fristen im Bußgeldverfahren: Alle Fristen auf einen Blick.