Bußgeldbescheid für ein Firmenfahrzeug: Einspruch, Frist, Folgen
Gegen einen Bußgeldbescheid kannst du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Ist der Bescheid an die falsche Person gerichtet, etwa weil jemand anderes gefahren ist, ist der Einspruch der richtige Weg.
Was steht in einem Bußgeldbescheid?
Der Bußgeldbescheid setzt die Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen wie ein Fahrverbot fest. Seinen Inhalt regelt § 66 OWiG.
- Betroffener mit Name und Anschrift
- Tat mit Tatzeit, Tatort und gesetzlichen Merkmalen
- Beweismittel
- Geldbuße und Nebenfolgen
- Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit und Frist
- Kosten: Gebühr von 5 % der Geldbuße, mindestens 25 € (§ 107 Abs. 1 OWiG), plus Auslagen
Die Höhe der Geldbuße für einzelne Verstöße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog (Bußgeldkatalog-Verordnung).
Wie legst du Einspruch ein?
- Zustelldatum notieren, meist steht es auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde.
- Fristende berechnen: zwei Wochen ab Zustellung.
- Einspruch schriftlich an die Behörde schicken, die den Bescheid erlassen hat, oder dort zur Niederschrift erklären.
- Aktenzeichen angeben und den Bescheid eindeutig bezeichnen.
- Zugang nachweisbar machen, etwa per Fax mit Sendebericht oder Einschreiben.
Eine Begründung ist für die Wirksamkeit nicht nötig. Du kannst den Einspruch auch auf einzelne Punkte beschränken, etwa auf die Höhe der Geldbuße (§ 67 Abs. 2 OWiG).
Wann ist ein Einspruch bei Firmenfahrzeugen sinnvoll?
- Falsche Person: Der Bescheid richtet sich gegen jemanden, der nicht gefahren ist, zum Beispiel den Geschäftsführer statt des Mitarbeiters.
- Falsche Daten: Kennzeichen, Tatzeit oder Tatort stimmen nicht.
- Verjährung: Zwischen Tat und Bescheid liegen Lücken von mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung.
- Fehlerhafte Messung: Das prüft in der Regel eine Anwältin oder ein Anwalt nach Akteneinsicht.
Nach einem Einspruch prüft die Behörde den Fall erneut. Hält sie am Bescheid fest, gibt sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 OWiG). Das Gericht ist nicht an die Höhe im Bescheid gebunden und kann auch eine höhere Geldbuße festsetzen.
Was passiert, wenn der Bescheid rechtskräftig wird?
Ohne Einspruch wird der Bescheid nach Ablauf der zwei Wochen rechtskräftig und kann vollstreckt werden (§ 89 OWiG).
- Die Geldbuße ist zu zahlen, der Bescheid nennt die Frist.
- Ab einer Geldbuße von 60 € wird der Verstoß in der Regel ins Fahreignungsregister eingetragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).
- Ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten wird nach den Regeln des § 25 StVG wirksam.
Bußgeld und Punkte treffen den Fahrer persönlich. Ob ein Arbeitgeber Bußgelder seiner Mitarbeiter übernimmt, ist eine arbeits- und steuerrechtliche Frage, die du gesondert klären solltest.
So hilft vyto
vyto erkennt Bußgeldbescheide, liest Zustelldatum und Betrag aus und markiert das Ende der Einspruchsfrist. Ist der Bescheid an die falsche Person gegangen, siehst du sofort, wer laut Fahrerliste oder Vermietsystem zur Tatzeit gefahren ist.
Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel mit Schwerpunkt Verkehrsrecht.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich für einen Einspruch Zeit?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist das Zustelldatum, nicht das Datum auf dem Bescheid.
Muss ich den Einspruch begründen?
Nein. Der Einspruch ist auch ohne Begründung wirksam. Eine Begründung kann aber helfen, dass die Behörde das Verfahren selbst einstellt.
Kann ich den Einspruch zurücknehmen?
Ja, grundsätzlich bis zur Entscheidung des Gerichts. Nach Beginn der Hauptverhandlung kann dafür unter Umständen die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nötig sein (§ 71, § 75 OWiG).
Was kostet ein Bußgeldbescheid zusätzlich zur Geldbuße?
Eine Gebühr von 5 % der Geldbuße, mindestens 25 € und höchstens 7.500 €, plus Auslagen wie Zustellkosten (§ 107 OWiG).