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Bearbeitungsgebühr für Bußgelder: Was Vermieter dem Mieter berechnen dürfen

Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit ·

Ein Bußgeld trifft den Fahrer persönlich, der Vermieter benennt ihn der Behörde. Eine Bearbeitungsgebühr für diesen Aufwand kann der Vermieter nur verlangen, wenn die Mietbedingungen sie wirksam vorsehen und die Höhe dem typischen, ersatzfähigen Schaden entspricht. Das OLG München hat eine Pauschale von 29 Euro für unwirksam erklärt, weil sie Kosten der Fahrerbenennung enthielt, die der Vermieter selbst tragen muss (Urteil vom 28.02.2025, 39 U 4778/23 e). Halterkosten nach § 25a StVG und das Bußgeld selbst sind davon getrennt zu betrachten.

Welche Posten sind beim Bußgeld zu unterscheiden?

Wenn ein Mieter einen Verstoß begeht, entstehen beim Vermieter drei verschiedene Posten. Sie folgen unterschiedlichen Regeln.

PostenWer schuldet ihnWeiterbelastung an den Mieter
Geldbuße oder VerwarnungsgeldDer Fahrer persönlich (§ 1 OWiG knüpft an die Handlung an)Nicht nötig: Der Vermieter benennt den Mieter, die Behörde verfolgt ihn direkt. Zahlt der Vermieter trotzdem, etwa im Ausland, braucht er eine vertragliche Grundlage für den Rückgriff.
Halterkosten bei Park- und HalteverstößenDer Halter, wenn der Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt wird (§ 25a StVG): Gebühr 20 Euro plus AuslagenAls Schaden aus dem Mietverhältnis grundsätzlich ersatzfähig, wenn der Mieter den Verstoß zu vertreten hat und die Mietbedingungen es regeln.
Verwaltungsaufwand des VermietersDer Vermieter selbst (Postbearbeitung, Mieter ermitteln, Behörde antworten)Nur per Klausel und nur in der Höhe, die dem typischen ersatzfähigen Schaden entspricht. Kosten der eigenen Mitwirkungspflicht sind nach dem OLG München nicht ersatzfähig.

Die Praxis vermischt diese Posten oft unter dem Begriff Bearbeitungsgebühr. Für die Wirksamkeit der Klausel kommt es aber darauf an, was die Pauschale tatsächlich abdeckt.

Welche Grundlage braucht die Bearbeitungsgebühr?

Ohne Vereinbarung gibt es keine Bearbeitungsgebühr. Das Gesetz kennt keinen Anspruch des Vermieters auf Vergütung für die Antwort an eine Behörde. Die Gebühr muss deshalb im Mietvertrag oder in wirksam einbezogenen Mietbedingungen stehen (§ 305 Abs. 2 BGB).

  • Inhaltskontrolle: Die Klausel wälzt eine eigene Pflicht des Vermieters auf den Kunden ab und ist deshalb keine kontrollfreie Preisabrede. Sie muss der Kontrolle nach § 307 BGB standhalten.
  • Schadenspauschale: Wird ein fester Betrag verlangt, gilt § 309 Nr. 5 BGB. Die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen, und der Mieter muss den Nachweis eines geringeren Schadens führen dürfen.
  • Transparenz: Die Klausel muss klar sagen, wann die Gebühr anfällt und welchen Aufwand sie abgilt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Unternehmerkunden: Gegenüber Unternehmen gilt § 309 BGB nicht unmittelbar, § 307 BGB aber schon (§ 310 Abs. 1 BGB). Überhöhte Pauschalen sind auch dort angreifbar.

Was sagen die Gerichte zu Bearbeitungspauschalen?

Lange gab es nur uneinheitliche Entscheidungen von Amtsgerichten. Manche hielten Pauschalen von 20 bis 30 Euro für vertretbar, andere kürzten sie. Eine obergerichtliche Linie fehlte.

Das hat sich geändert. Das OLG München hat mit Urteil vom 28.02.2025 (39 U 4778/23 e) auf die Klage eines Verbraucherverbands eine Klausel für unwirksam erklärt, die für die Bearbeitung von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften pauschal 29 Euro verlangte. Die Vorinstanz war das LG München I (Urteil vom 30.11.2023, 12 O 1830/23). Die Kernaussagen:

  • Die Abwälzung eigener gesetzlicher Pflichten des Vermieters auf den Kunden ist eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften (§ 307 Abs. 3 BGB).
  • Der Vermieter muss darlegen, dass die Pauschale dem typischerweise zu erwartenden Schaden entspricht.
  • Die Ermittlung des Mieters und die Antwort an die Behörde gehören zur eigenen Mitwirkungspflicht des Vermieters. Diese Kosten sind kein ersatzfähiger Schaden.
  • Enthält die Pauschale solche nicht ersatzfähigen Posten, ist sie insgesamt überhöht und die Klausel nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksam. Eine Kürzung auf das zulässige Maß findet nicht statt.
  • Die Klausel war außerdem intransparent, weil sie nicht klar machte, wann sie greift und welchen Aufwand sie abgilt.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil bindet formal nur die Parteien, andere Gerichte orientieren sich aber daran. Wer heute eine Bearbeitungspauschale abrechnet, sollte die eigene Klausel daran messen.

Welche Höhe ist angemessen, und wie formulierst du transparent?

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Maßstab ist der typische, ersatzfähige Schaden. Nach dem OLG München zählen interne Bearbeitung, Scannen, Sortieren und die Antwort an die Behörde nicht dazu. Ersatzfähig bleiben vor allem Kosten, die die Behörde dem Halter auferlegt, und Aufwand, der über die bloße Mitwirkungspflicht hinausgeht.

  • Trenne in den Mietbedingungen die Posten: Bußgelder und Verwarnungsgelder, Halterkosten nach § 25a StVG, Verwaltungsaufwand.
  • Nenne für jeden Posten den Auslöser: Welche Behördenanfrage, welche Kosten, welcher Vorgang.
  • Beziffere Pauschalen und räume dem Mieter ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens ein.
  • Dokumentiere, wie du den Betrag kalkuliert hast. Im Streitfall musst du das darlegen.
  • Lass die Klausel anwaltlich prüfen, bevor du sie in größerem Umfang abrechnest.

Nach verbreiteter Auffassung sind Pauschalen im niedrigen zweistelligen Bereich nicht per se unzulässig. Sie müssen aber ersatzfähige Posten abbilden. Eine Pauschale, die nur die Fahrerbenennung an eine deutsche Behörde abgilt, ist nach dem Urteil des OLG München schwer zu halten.

Was ist in der Praxis üblich?

Autovermieter und Carsharing-Anbieter berechnen überwiegend feste Beträge je Vorgang. Ein Vergleich von billiger-mietwagen.de (Stand September 2026) nennt für Verstöße in Deutschland bei Buchbinder 15 Euro, bei Europcar 20 Euro, bei Avis 25 bis 29,75 Euro und bei Hertz 29,75 Euro. Für Carsharing wurden in früheren Tests der Stiftung Warentest Beträge zwischen 10 und 15 Euro je Strafzettel genannt. Die Angaben stammen aus den Mietbedingungen der Anbieter und ändern sich; prüfe die aktuellen Bedingungen selbst.

Für Verstöße im Ausland verlangen viele Anbieter höhere Pauschalen, weil sie dort häufiger das Bußgeld als Halter vorstrecken und erst dann beim Mieter abrechnen. Wie ausländische Bescheide den Vermieter erreichen, steht im Ratgeber Bußgeld aus dem Ausland.

Ob diese Beträge nach dem Urteil des OLG München Bestand haben, hängt von der jeweiligen Klausel ab. Mehrere Anbieter haben ihre Bedingungen nach dem Urteil überarbeitet.

Wie läuft eine saubere Weiterbelastung ab?

  1. Schreiben erfassen: Aktenzeichen, Behörde, Kennzeichen, Tatzeit, Betrag und Frist notieren.
  2. Mieter ermitteln: Mietvertrag oder Buchung zur Tatzeit prüfen, Zusatzfahrer beachten.
  3. Behörde antworten: Mieter mit Name und Anschrift benennen, Versand dokumentieren. Dieser Schritt ist deine eigene Pflicht und keine Grundlage für eine Gebühr.
  4. Mieter informieren: Schreiben, Vorwurf und den Hinweis mitteilen, dass die Behörde ihn direkt anschreibt. Die Mietbedingungen sollten diese Information vorsehen (Art. 13 DSGVO).
  5. Kosten prüfen: Hat die Behörde dir Halterkosten nach § 25a StVG auferlegt oder hast du im Ausland gezahlt? Nur diese Beträge und eine wirksam vereinbarte Pauschale kommen für die Abrechnung in Betracht.
  6. Abrechnen: Rechnung mit Bezug auf Mietvertrag, Klausel und Aktenzeichen stellen, Belege beifügen, dem Mieter den Nachweis eines geringeren Schadens offenhalten.
  7. Dokumentieren: Vorgang mit allen Schreiben ablegen, falls der Mieter widerspricht.

Der Mieter erfährt so früh, was auf ihn zukommt, und kann Einwände gegen den Vorwurf selbst bei der Behörde vorbringen. Das vermeidet Streit über die Abrechnung.

So hilft vyto

vyto ordnet jedes Schreiben dem Mieter zur Tatzeit zu, bereitet die Fahrerbenennung an die Behörde vor und kann den Mieter per E-Mail informieren, mit dem Bescheid als PDF im Anhang. Welche Kosten du nach deinen Mietbedingungen abrechnest, legst du selbst fest; vyto hält den Vorgang mit allen Schreiben und Fristen fest.

Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel mit Schwerpunkt Verkehrsrecht.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter das Bußgeld selbst an den Mieter weiterberechnen?

Das Bußgeld richtet sich gegen den Fahrer. Der Vermieter benennt den Mieter, und die Behörde erlässt den Bescheid gegen ihn. Hat der Vermieter als Halter gezahlt, etwa im Ausland, braucht er für den Rückgriff eine vertragliche Grundlage im Mietvertrag.

Wie hoch darf eine Bearbeitungsgebühr sein?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Die Pauschale darf den typischen ersatzfähigen Schaden nicht übersteigen (§ 309 Nr. 5 BGB). Kosten für die Fahrerbenennung selbst sind nach dem OLG München (28.02.2025, 39 U 4778/23 e) nicht ersatzfähig.

Gilt das Urteil des OLG München für alle Vermieter?

Formal bindet es nur die Parteien des Verfahrens. Die Begründung lässt sich aber auf vergleichbare Klauseln übertragen, und Verbraucherverbände können sie zum Anlass für weitere Abmahnungen nehmen.

Kann ich die Halterkosten nach § 25a StVG an den Mieter weitergeben?

Grundsätzlich ja, als Schaden aus dem Mietverhältnis, wenn der Mieter den Verstoß zu vertreten hat und die Mietbedingungen das regeln. Du vermeidest den Kostenbescheid aber meist ganz, indem du den Mieter rechtzeitig benennst.

Muss ich den Mieter informieren, bevor ich ihn der Behörde nenne?

Eine Einwilligung brauchst du nicht, wenn du die Weitergabe auf das berechtigte Interesse stützt. Der Mieter muss aber vorab allgemein informiert sein, etwa in den Mietbedingungen und Datenschutzhinweisen (Art. 13 DSGVO).

Was gilt bei Firmenkunden?

§ 309 BGB gilt gegenüber Unternehmen nicht unmittelbar, § 307 BGB aber schon. Auch im B2B-Vertrag muss die Pauschale angemessen und transparent sein.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.