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EU-Bußgelder ab 2027: 18 Delikte, ein Datenaustausch und was Vermieter jetzt vorbereiten

· 7 Min. Lesezeit · Robert Poensgen

EU-Bußgelder ab 2027: 18 Delikte, ein Datenaustausch. Checkliste für Vermieter mit fünf Punkten.

Die neue EU-Richtlinie bringt 18 Delikte, Bescheide auf Deutsch, eine Elf-Monats-Frist und leichtere Vollstreckung. Fünf Schritte, die Vermieter heute schon gehen können.

Seit Januar 2025 ist die neue EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten in Kraft. Bis zum 20. Juli 2027 müssen die Mitgliedstaaten sie umsetzen. Für Vermieter, Carsharing-Anbieter und Flotten ändert sich damit weniger das Recht als die Reichweite: Mehr Delikte lösen eine Halterabfrage aus, Bescheide kommen schneller und auf Deutsch, und unbezahlte Bußgelder werden leichter vollstreckt. Was beschlossen ist, was noch offen ist und was du heute schon vorbereiten kannst.

Was beschlossen ist

Zeitstrahl: Neufassung in Kraft am 19. Januar 2025, EU-Fahrverbote beschlossen am 5. November 2025, Umsetzungsfrist 20. Juli 2027, private Inkassostellen raus ab 20. Juli 2029, Fahrverbote EU-weit ab 26. November 2029

Die Richtlinie (EU) 2024/3237 vom 19. Dezember 2024 ersetzt die Regeln von 2015 zum Austausch von Halterdaten zwischen den EU-Staaten. Sie ist am 19. Januar 2025 in Kraft getreten. Ein einheitliches „gilt ab“ gibt es nicht: Die neuen Pflichten greifen mit dem jeweiligen nationalen Gesetz, spätestens am 20. Juli 2027.

DatumWas passiert
19. Januar 2025Richtlinie in Kraft
20. Juli 2027Umsetzungsfrist: 18 Delikte, Mindestinhalt der Mitteilung, Elf-Monats-Frist, Amtshilfe
20. Juli 2029Ende der Übergangszeit: Behörden dürfen keine privaten Inkassostellen mehr beauftragen
26. November 2029Getrennt davon: EU-weite Meldung von Fahrverboten ab drei Monaten Dauer (Richtlinie 2025/2206)

In vielen Medien heißt es, die Regeln „gelten ab 2027“. Richtig ist: Bis dahin müssen sie umgesetzt sein. Deutschland hat mit Stand 31. Oktober 2026 noch keinen Gesetzentwurf veröffentlicht.

18 Delikte statt acht

Bisher lösten acht Verstöße eine automatische Halterabfrage über das EU-System EUCARIS aus: Geschwindigkeit, Gurt, rote Ampel, Alkohol, Drogen, Helm, Fahrstreifen und Handy am Steuer. Dazu kommen jetzt zehn weitere:

  • zu geringer Sicherheitsabstand
  • gefährliches Überholen
  • gefährliches Parken oder Halten
  • Überfahren durchgezogener Linien
  • Fahren entgegen der Fahrtrichtung
  • Missachten von Rettungsgasse oder Vorfahrt für Einsatzfahrzeuge
  • Überladung
  • Missachten von Zufahrtsbeschränkungen
  • Fahrerflucht
  • Verstöße an Bahnübergängen

Zwei Einschränkungen sind für Flotten wichtig. Gewöhnliche Parkverstöße fallen weiterhin nicht unter die Richtlinie, nur „gefährliches Parken oder Halten“. Und Zufahrtsbeschränkungen wie Umweltzonen oder italienische ZTL-Zonen sind nur erfasst, wenn die Stadt ihre Zonendaten über den nationalen Zugangspunkt bereitstellt. Nicht gezahlte Zufahrtsgebühren und Maut laufen weiter außerhalb des Systems.

Was sich im Datenaustausch ändert

Der Kern bleibt die automatische Halterabfrage. Neu sind vor allem fünf Punkte:

Endnutzer im Register. Die Behörden dürfen neben Halter und Eigentümer auch den „Endnutzer“ abfragen, also die Person, die ein Fahrzeug im Rahmen eines langfristigen Leasing- oder Mietvertrags nutzt und im Register eingetragen ist. Kurzzeitmieter stehen in keinem Register. Die Mitteilung geht deshalb weiter an den Vermieter als Halter. Das deutsche Fahrzeugregister kennt bisher kein Endnutzerfeld.

Elf Monate Frist. Die „Verkehrsdeliktsmitteilung“ an Halter, Eigentümer oder Endnutzer muss spätestens elf Monate nach der Tat ergehen (Art. 5a Abs. 2). Für Vermieter ist das eine Obergrenze: Italien darf heute bis zu 360 Tage nach der Tat zustellen.

Deutsch und standardisiert. Die Mitteilung und alle wesentlichen Folgedokumente kommen in der Sprache des Zulassungsdokuments (Art. 5b). Ein deutscher Mietwagen bekommt also eine deutsche Mitteilung, auch wenn ein Franzose gefahren ist. Vorgeschrieben sind Kennzeichen, Ort, Zeit, Delikt, Messgerät, Rechtsbehelf, IBAN, Zahlungsfrist und ein QR-Code zum EU-Portal. Das macht die Schreiben maschinell auswertbar.

Amtshilfe. Kann der Deliktsstaat den Fahrer nicht ermitteln, darf er den Zulassungsstaat um Hilfe bei Ermittlung und Zustellung bitten. Die ersuchte Behörde antwortet innerhalb von zwei Monaten.

Vollstreckung ab 70 Euro. Rechtskräftige Bescheide über mehr als 70 Euro werden vom Wohnsitzstaat „ohne weitere Formalitäten“ anerkannt, mit nur sieben Ablehnungsgründen (Art. 5f). Bis 20. Juli 2029 müssen private Inkassostellen ihre behördliche Ermächtigung und eine Aufschlüsselung der Beträge ausweisen, danach dürfen Behörden sie gar nicht mehr beauftragen.

Was das für Vermieter bedeutet

Die Richtlinie verpflichtet Vermieter nirgends direkt. Sie nennt Mietwagen aber ausdrücklich als Problem: Fahrer gemieteter Fahrzeuge „entgehen einer Strafe, da sie Unterschiede in den Vorschriften zwischen Mitgliedstaaten sowie Mängel beim Informationsaustausch ausnutzen können“ (Erwägungsgrund 9). Und sie erlaubt dem Deliktsstaat, Mitwirkungspflichten des Halters nach seinem Recht „so weit wie möglich“ durchzusetzen (Art. 5d).

Eine eigene Frist zur Fahrerbenennung enthält die Richtlinie nicht. Die Fristen und Sanktionen kommen aus dem Recht des Landes, in dem der Verstoß passiert ist. Diese Regeln gelten schon heute, die Richtlinie macht sie nur grenzüberschreitend durchsetzbar:

LandSystemFrist zur BenennungSanktion bei Versäumnis
ÖsterreichLenkerauskunft2 Wochen ab Zustellungeigenständig strafbar
SpanienBenennungspflicht des Halters20 Tagebis zum Dreifachen der Buße
FrankreichBenennungspflicht für Unternehmen45 Tagebis 3.750 Euro für die Gesellschaft
ItalienHalter haftet gesamtschuldnerisch60 Tage291 bis 1.166 Euro
NiederlandeHalterhaftungMietvertrag bis 3 Monate Laufzeit vorlegenBescheid bleibt beim Halter
DeutschlandFahrerhaftungkeine BenennungspflichtFahrtenbuchauflage möglich

Deutschland bleibt mit reiner Fahrerhaftung die Ausnahme. Seit dem 1. Juli 2026 haben deutsche Behörden allerdings sechs statt drei Monate Zeit, den Fahrer zu ermitteln. Anhörungsbögen zu Mietwagen kommen damit später nach Mietende an, siehe Verjährung im Bußgeldverfahren seit 2026.

Die Zahlen dahinter

Die EU-Kommission beziffert, dass rund 40 Prozent der grenzüberschreitenden Verstöße ungeahndet bleiben, weil der Fahrer nicht ermittelt oder die Buße nicht vollstreckt wird. In Hessen gingen 2025 bei 1,51 Millionen Verkehrsanzeigen 235.908 Informationsschreiben an Halter im Ausland, und 224.125 Verfahren wurden eingestellt, weil die verantwortliche Person nicht ermittelt werden konnte. Beim Bundesamt für Justiz gingen 2025 rund 14.650 ausländische Vollstreckungsersuchen ein, so viele wie nie zuvor, davon etwa 97 Prozent aus den Niederlanden.

Fünf Dinge, die du jetzt vorbereiten kannst

Keiner dieser Schritte setzt das deutsche Umsetzungsgesetz voraus. Die Fristen im Ausland gelten bereits.

  1. Mietvertrag prüfen. Drei Elemente gehören hinein: die Weiterbelastung von Bußgeldern und Verwaltungskosten, der Hinweis auf die Weitergabe von Mieterdaten an in- und ausländische Behörden, und eine Bearbeitungspauschale nur mit Kostennachweis und Ausnahme für unberechtigte Bescheide. Das Landgericht Frankfurt hat 2023 eine ausnahmslose Pauschale von 40 Euro gekippt (Az. 2-24 O 53/23). Mehr dazu im Ratgeber Bearbeitungsgebühr für Bußgelder beim Mietwagen.

  2. Mieterdaten 15 Monate nach Rückgabe abrufbar halten, sekundengenau dem Kennzeichen zugeordnet. Die Mitteilung darf bis elf Monate nach der Tat kommen, Italien verlangt danach innerhalb von 60 Tagen die Fahrerdaten.

  3. Fristen je Land im Prozess hinterlegen, gerechnet ab Zustelldatum: zwei Wochen Österreich, 20 Tage Spanien, 45 Tage Frankreich, 60 Tage Italien. Dazu die Entscheidung „benennen oder zahlen und weiterbelasten“ innerhalb der Rabattfrist, in Italien 30 Prozent bei Zahlung binnen fünf Tagen.

  4. Sprachen ordnen. Die Mitteilung kommt auf Deutsch. Die Weiterbelastung an den Mieter muss in dessen Sprache verständlich sein, denn er muss den Bescheid selbst anfechten können.

  5. Belegkette aufbauen. Bescheid, Mietvertrag, Zuordnung zur Tatzeit und Zahlungsnachweis. Zahlung nur auf die IBAN der Behörde aus der Mitteilung. Schreiben privater Inkassostellen auf den Ermächtigungshinweis prüfen und ab Juli 2029 zurückweisen.

Was noch offen ist

Der Rechtsakt ist final, seine Anwendung auf deutsche Vermieter nicht. Offen sind das deutsche Umsetzungsgesetz, die Frage, ob Deutschland eine Benennungspflicht für Halter einführt, ein Endnutzerfeld im Fahrzeugregister und wie das Bundesamt für Justiz mit Vollstreckungsersuchen aus Halterhaftung umgeht. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat im Januar 2026 gefordert, dass dabei das Schuldprinzip gewahrt bleibt. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Entwurf vorliegt.

So hilft vyto

vyto liest Bescheide in jeder Sprache aus, ordnet Kennzeichen und Tatzeit dem Mieter aus deinem Vermietsystem zu, hält die Fristen je Land im Blick und schickt die Fahrerbenennung an die Behörde. Den Mieter informierst du mit einem Klick, mit dem Bescheid als PDF. Mehr zum Ablauf: Bußgeld aus dem Ausland für Mietwagen und Flotten.

Quellen

Stand: 31. Oktober 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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