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Verwarnungsgeld am Firmen- oder Mietwagen: zahlen oder Fahrer benennen?

· 13 Min. Lesezeit · Robert Poensgen

Entscheidungsbaum: Verwarnungsgeld am Firmen- oder Mietwagen, zahlen oder Fahrer benennen. Bis 55 Euro kann der Halter zahlen, sonst Fahrer benennen oder Kostenbescheid.

Als Halter darfst du ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro zahlen, auch wenn du nicht gefahren bist: Die Verwarnung wird damit wirksam, ohne Punkte, Gebühren und Schuldzuweisung. Benennen lohnt sich, wenn der Fahrer eindeutig feststeht, der Betrag über 55 Euro liegt oder sich Verstöße häufen. Wer weder zahlt noch benennt, bekommt meist einen Kostenbescheid über 23,50 Euro.

Ein Zettel an der Scheibe, 25 Euro, Zahlungsfrist eine Woche. Beim Privatwagen ist die Sache klar. Beim Firmen- oder Mietwagen stellt sich eine Frage, die kein Ratgeberportal beantwortet: Darf das Unternehmen als Halter einfach zahlen, obwohl es nicht gefahren ist? Oder muss es den Fahrer benennen? Beides geht. Welcher Weg besser ist, hängt von Betrag, Fahrer und Wiederholungsrisiko ab. Hier sind die Regeln, die Urteile und eine Entscheidungshilfe aus Haltersicht.

Was eine Verwarnung ist

Die Verwarnung nach § 56 OWiG ist kein Bußgeld, sondern ein Angebot der Behörde: Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann sie ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erheben. Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene einverstanden ist und fristgerecht zahlt. Die Frist soll eine Woche betragen. Dann ist die Tat endgültig erledigt.

Vier Eigenschaften machen die Verwarnung für Halter interessant:

  • Gebührenfrei. Kosten werden nicht erhoben (§ 56 Abs. 3 OWiG). Ein Bußgeldbescheid kostet dagegen mindestens 25 Euro Gebühr plus 3,50 Euro Zustellung (§ 107 OWiG). Aus einer nicht gezahlten Verwarnung über 25 Euro werden so mindestens 53,50 Euro.
  • Keine Punkte. Ins Fahreignungsregister kommen nur Geldbußen ab 60 Euro (§ 28 Abs. 3 StVG). Verwarnungen enden bei 55 Euro, der Katalog kennt keinen Betrag dazwischen.
  • Kein Einspruch. Wer nicht einverstanden ist, zahlt nicht. Dann leitet die Behörde das Bußgeldverfahren ein, ohne die Gründe prüfen zu müssen.
  • Keine Rücknahme. Einmal gezahlt, ist das Einverständnis erklärt. Auch eine Zahlung „unter Vorbehalt“ ändert daran nichts (OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2011, 8 A 589/10).

Im Verkehrsbereich gibt es dabei kein freies Ermessen über den Betrag: Bei Regelsätzen bis 55 Euro ist ein Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Abs. 1 BKatV).

Darf der Halter zahlen, obwohl er nicht gefahren ist?

Ja. Der Bundesfinanzhof hat das 2020 ausdrücklich so eingeordnet: Der Halter, dem die Behörde ein Verwarnungsgeld anbietet, ist Betroffener im Sinne des OWiG, auch ohne eigenen Tatbeitrag. Zahlt er, wird die Verwarnung ihm gegenüber wirksam, er tilgt eine eigene Schuld, und der Fahrer wird nicht Beteiligter des Verfahrens (BFH, Urteil vom 13.08.2020, VI R 1/17, Rn. 23 bis 25).

Die Behörde prüft dabei nicht, wer gefahren ist. Der Ablauf bei Halt- und Parkverstößen sieht in der Praxis so aus:

  1. Wird der Fahrer nicht angetroffen, kommt der Zahlschein an die Scheibe. Er ist nur ein Angebot.
  2. Bleibt die Zahlung aus, ermittelt die Behörde den Halter über das Fahrzeugregister und schickt ihm das Verwarnungsangebot. Natürliche Personen bekommen einen Anhörungsbogen, Unternehmen einen Zeugenfragebogen. In München passiert das nach etwa drei Wochen.
  3. Wer zahlt, erklärt damit sein Einverständnis und wird als Betroffener behandelt. Wer nicht zahlt und den Fahrer nicht nennt, bekommt kein Bußgeld, sondern einen Kostenbescheid (dazu gleich).

Strafbar ist das Zahlen für den Mitarbeiter nicht. § 258 StGB erfasst nur Strafen nach dem Strafgesetz, keine Ordnungswidrigkeiten. Wer allerdings wahrheitswidrig eine andere Person als Fahrer angibt, riskiert eine falsche Verdächtigung.

Was die Zahlung des Halters nicht bewirkt: eine Schuldfeststellung. Das Einverständnis betrifft nur die Verfahrensart. Wer nach der Zahlung erklärt, nicht gefahren zu sein, bekommt das Geld trotzdem nicht zurück.

Die Alternative: Fahrer benennen

Wer den Fahrer benennt, verschiebt die Verwarnung auf ihn. Die Behörde schickt dem Fahrer das Verwarnungsangebot, er zahlt innerhalb der Wochenfrist, der Vorgang ist beendet. Drei Dinge musst du dabei wissen:

Der Zeugenfragebogen hat eine kurze Frist. Rücklauf in der Regel ein bis zwei Wochen. Er unterbricht die Verjährung nicht, nur ein Anhörungsbogen an den Betroffenen tut das (Bayerische Richtlinie zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, Nr. 2.3.2).

Die Verjährung beträgt seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gilt jetzt eine einheitliche Frist von sechs Monaten ab der Tat (§ 26 Abs. 3 StVG). Vorher waren es drei Monate bis zum Bußgeldbescheid. Für die Behörde heißt das mehr Zeit, den benannten Fahrer noch zu erreichen. Ob die neue Frist auch für Taten vor dem Stichtag gilt, ist in der Fachpresse umstritten.

Kommt die Benennung zu spät, zahlt der Halter die Kosten. Kann der Fahrer bei einem Halt- oder Parkverstoß vor Eintritt der Verjährung nicht ermittelt werden, stellt die Behörde das Verfahren ein und legt dem Halter die Kosten auf: 20 Euro Gebühr plus 3,50 Euro Auslagen (§ 25a StVG; AG München, Beschluss vom 11.10.2018, 953 OWi 195/18). Das ist keine Strafe, sondern die Folge des Veranlasserprinzips. Eine Pflicht zur Antwort auf den Fragebogen besteht nicht, die Kostenfolge tritt trotzdem ein. Gegen den Kostenbescheid gibt es nur den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen.

Zwei Grenzen gelten dabei. Der Kostenbescheid gilt nur im ruhenden Verkehr; bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen muss die Behörde den Fahrer ermitteln. Und ein Bußgeld gegen den Halter, weil er Halter ist, gibt es nicht: Aus der Haltereigenschaft darf nicht auf die Täterschaft geschlossen werden (BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024, 2 BvR 1457/23).

Zahlen oder benennen: die Entscheidung

Faustregel aus Haltersicht: Zahlen lohnt sich bei kleinen Beträgen, unbekanntem oder nicht mehr erreichbarem Fahrer und knapper Frist. Benennen lohnt sich, sobald Punkte, hohe Beträge, ein bekannter Fahrer mit Regressmöglichkeit oder ein Wiederholungsmuster im Spiel sind.

Entscheidungsbaum im Detail: Verwarnungsangebot liegt vor. Regelsatz bis 55 Euro? Fahrer bekannt? Als Halter zahlen oder Fahrer benennen, mit den Folgen Kostenbescheid, Halter zahlt, Fahrer zahlt oder Bußgeld.

KriteriumSpricht für ZahlenSpricht für Benennen
Betrag5 bis 55 Euro: gebührenfrei, kein Punkt, ein SchrittAb 60 Euro gibt es kein Verwarnungsangebot mehr. Die Behörde muss den Fahrer ermitteln, der Halter kann nicht „einfach zahlen“
VerstoßartParkschein, Parkdauer, einfaches Halteverbot, enge Stelle, Gehweg oder zweite Reihe ohne Zusatz„Mit Behinderung“, „über 1 Stunde“, „mit Gefährdung“: Bußgeld mit Punkt, es geht um den Fahrer
Fahrer bekannt?Poolfahrzeug ohne Buchung, Fahrer nur mit Aufwand ermittelbar. Bis 20 Euro ist die Verwarnung sogar billiger als der KostenbescheidFahrer aus Mietvertrag, Buchungssystem oder Fahrtenbuch eindeutig
WiederholungEinzelfall ohne MusterWiederholt kein Fahrer feststellbar: Fahrtenbuchauflage droht
Steuer und LohnEigene Schuld des Halters, kein Arbeitslohn, aber nicht abziehbarZahlt der Fahrer selbst, stellt sich keine Lohnsteuerfrage
AufwandEin Zahlvorgang, eine BuchungFragebogen prüfen, Fahrer zuordnen, Daten an die Behörde, Frist im Blick behalten
FristVerwarnung erreicht dich kurz vor Verjährung, Mieter nicht mehr erreichbarSechs Monate Verjährung geben der Behörde Zeit, den Fahrer noch zu verwarnen

Steuer und Lohn, wenn das Unternehmen zahlt

Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs stecken den Rahmen ab:

  • Zahlt der Arbeitgeber ein Bußgeld, das gegen den Fahrer festgesetzt wurde, ist das Arbeitslohn, lohnsteuer- und beitragspflichtig (BFH, Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12, zu Lenkzeitverstößen einer Spedition).
  • Zahlt der Arbeitgeber als Halter ein Verwarnungsgeld, das ihm selbst angeboten wurde, zahlt er eine eigene Schuld. Es entsteht kein Arbeitslohn (BFH VI R 1/17, zu Parkverstößen eines Paketdienstes). Lohn kann nur entstehen, wenn das Unternehmen auf einen realisierbaren Regressanspruch gegen den Fahrer verzichtet. Das Finanzgericht Düsseldorf hat so einen Anspruch im Folgeverfahren verneint, weil der Arbeitgeber 27 Jahre lang nie Regress genommen hatte (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021, 1 K 2470/14 L).

Abziehbar ist beides nicht. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG schließt Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder deutscher und europäischer Behörden vom Betriebsausgabenabzug aus, samt zusammenhängender Aufwendungen. Das vom Halter gezahlte Verwarnungsgeld ist also Aufwand ohne Steuerwirkung. Ob der Kostenbescheid nach § 25a StVG darunter fällt, ist nicht entschieden. Das klärst du mit deinem Steuerberater, ebenso die Umsatzsteuer bei einer Weiterbelastung an den Mieter.

Welche Parkverstöße sind Verwarnungen?

Der Bußgeldkatalog 2021 hat die meisten Parkverstöße verdoppelt, aber fast alle Grundtatbestände bei genau 55 Euro belassen. Ins Bußgeldverfahren rutschen seitdem die Qualifikationen: Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung, Dauer über eine Stunde. Auszug aus der Anlage zur BKatV:

VerstoßRegelsatzEinordnung
Parkschein oder Parkscheibe fehlt, bis 30 Minuten20 EuroVerwarnung
Parkdauer überschritten, über 3 Stunden40 EuroVerwarnung
Halteverbot, einfach25 EuroVerwarnung
Halteverbot, über 1 Stunde mit Behinderung50 EuroVerwarnung
Gehweg, zweite Reihe, Feuerwehrzufahrt, Schwerbehindertenplatz, E-Ladeplatz, Carsharing-Platz, Busspur, jeweils ohne Zusatz55 EuroVerwarnung
Gehweg mit Behinderung oder über 1 Stunde70 EuroBußgeld, 1 Punkt
Zweite Reihe mit Behinderung oder über 15 Minuten80 bis 85 EuroBußgeld, 1 Punkt
Feuerwehrzufahrt, Rettungsfahrzeug behindert100 EuroBußgeld, 1 Punkt
Rettungsgasse nicht gebildet200 bis 320 EuroBußgeld, 2 Punkte, Fahrverbot

Lesart für Flotten: Solange nur der Grundtatbestand angekreuzt ist, kann der Halter zahlen. Sobald „mit Behinderung“, „über 1 Stunde“ oder „Gefährdung“ dabeisteht, ist es ein Bußgeld, und der Fahrer muss her.

Vermieter und Carsharing: weiterbelasten ja, Pauschale nein

Die großen Vermieter arbeiten mit Freistellungsklauseln: Der Mieter haftet für alle Verstöße und stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Das Verwarnungsgeld selbst lässt sich damit als Schaden an den Mieter weiterbelasten.

Eine pauschale Bearbeitungsgebühr obendrauf ist seit 2025 nicht mehr haltbar. Das OLG München hat eine Pauschale von 29 Euro für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen in Mietwagen-AGB für unwirksam erklärt: Der Vermieter hatte den typischen Schaden nicht dargelegt, nicht ersatzfähige Posten wie Sortieren und Scannen eingerechnet, und die bloße Mitteilung des Mieters an die Behörde löst keinen ersatzfähigen Aufwand aus. Verwaltungsaufwand aus Kundenverstößen ist Unternehmerrisiko und über den Preis zu kalkulieren (OLG München, Urteil vom 28.02.2025, 39 U 4778/23 e, rechtskräftig). Das LG Frankfurt hatte 2023 eine ähnliche Pauschale eines anderen Vermieters gekippt.

Für Vermieter ist Benennen deshalb doppelt attraktiv: kein nicht abziehbarer Aufwand in den eigenen Büchern, keine Pauschalendiskussion, keine Umsatzsteuerfrage. Voraussetzung ist, dass die Mieterdaten innerhalb der Frist bei der Behörde sind. Genau da liegt das Problem: Der Zeugenfragebogen kommt oft erst Wochen nach Mietende, die Rücklauffrist beträgt ein bis zwei Wochen, und der Vermieter bleibt bei kurzer Vermietung Halter. Kostenbescheid und Fahrtenbuch treffen ihn, nicht den Mieter.

Das Fahrtenbuch-Risiko

Ein einzelner Parkverstoß trägt keine Fahrtenbuchauflage. Wiederholte Nichtmitwirkung schon. Die Gerichte erwarten von Unternehmen, dass sie wissen, wer ihre Fahrzeuge nutzt:

  • Die Behörde muss innerbetriebliche Vorgänge nicht aufklären. Den Fragebogen an 58 Mitarbeiter weiterzuleiten genügt nicht; die Geschäftsleitung muss organisatorisch sicherstellen, dass feststellbar ist, wer ein Firmenfahrzeug nutzt (SächsOVG, Beschluss vom 10.01.2020, 6 B 297/19).
  • Ein Halter mit 20 Parkverstößen in acht Monaten, der die Fahrerin stets erst am letzten Tag vor Verjährung benannte, bekam ein Fahrtenbuch (VG Berlin, Urteil vom 15.06.2005, VG 11 A 301.05).
  • Eine Behörde hat 2026 für alle zwölf Fahrzeuge eines Betriebs 18 Monate Fahrtenbuch angeordnet, nach 44 Verstößen, 16 davon ohne Fahrerfeststellung. Das OVG Lüneburg hat die Anordnung vorläufig ausgesetzt, aber nur wegen Fehlern der Behörde, nicht wegen des Prinzips (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.2026, 12 ME 126/26).

Umgekehrt muss die Behörde selbst zumutbare Aufklärung betreiben und den Halter zügig anhören. Tut sie das nicht, ist die Auflage rechtswidrig (OVG NRW, Urteil vom 02.05.2023, 8 A 2361/22).

Was die Zahlen sagen

Die Verwarnung ist der Massenfall, der Kostenbescheid die häufigste Folge, wenn niemand zahlt. Alle Werte aus Parlamentsantworten und Behördenbilanzen:

WoKennzahlWert
Berlin 2024Verwarnungsangebote je Bußgeldbescheid9,4 zu 1
Berlin 2024Einstellungen mit Kostenbescheid nach § 25a StVG496.358
Bremen 2025Anteil der Verkehrsverstöße, die durch Zahlung des Verwarngelds erledigt wurden77 Prozent
Hessen 2025Parkverstöße: Kostenbescheide gegen Bußgeldbescheide130.527 zu 13.121
Münster 2025Durchschnittliches Verwarngeld beim Falschparken26,90 Euro

Quellen: Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/22946 und Drs. 19/26136, Senat Bremen, Mitteilung vom 21.04.2026, RP Kassel, Bußgeldbilanz 2025, Stadt Münster.

Das hessische Verhältnis zeigt: Wer die Verwarnung nicht zahlt und den Fahrer nicht benennt, landet fast immer beim Kostenbescheid, nicht beim Bußgeld.

Drei Fälle aus der Praxis

Mietwagen, Fragebogen kommt fünf Wochen nach Rückgabe. Parkschein-Verstoß, 25 Euro. Sinnvoller Weg: Mieter aus dem Mietvertrag benennen, innerhalb der Rücklauffrist. Der Mieter ist eindeutig, die Behörde hat sechs Monate Zeit, und der Vermieter vermeidet den Kostenbescheid. Zahlt der Vermieter selbst, ist der Betrag nicht abziehbar und die Weiterbelastung braucht die Vertragsgrundlage, ohne Pauschale. Ausnahme: Mieter im Ausland oder Frist fast abgelaufen. Dann ist Zahlen und Weiterbelasten des reinen Betrags der schnellere Weg.

Poolfahrzeug ohne Buchungssystem. Verwarnungsangebot über 30 Euro, zehn Poolfahrzeuge, niemand weiß, wer gefahren ist. Sinnvoller Weg: als Halter zahlen und parallel die Fahrzeugzuordnung einführen. Die Zahlung ist eigene Schuld, kein Arbeitslohn, kein Punkt, kein Kostenbescheid, kein Suchaufwand. „Fahrer unbekannt“ zu melden kostet 23,50 Euro und baut ein Muster auf, das irgendwann die Fahrtenbuchauflage trägt. Ab dem zweiten Fall pro Fahrzeug und Halbjahr wird die fehlende Zuordnung zum Risiko.

Carsharing, Fahrzeug auf dem Gehweg. Verwarnungsangebot über 55 Euro ohne Zusatz. Sinnvoller Weg: Nutzer aus dem Buchungssystem benennen. Die Zuordnung ist sekundengenau, die Verwarnung wird ihm gegenüber wirksam, der Anbieter hat keinen eigenen Aufwand. Kreuzt die Behörde „mit Behinderung“ an, sind es 70 Euro und ein Punkt. Dann gibt es kein Verwarnungsangebot mehr und nur der Fahrer kann den Punkt bekommen. Bei 2,7 Millionen Verfahren im ruhenden Verkehr allein in Berlin ist die Benennung für Carsharing-Flotten nur mit automatisierter Zuordnung wirtschaftlich.

Häufige Fragen

Wie hoch darf ein Verwarnungsgeld sein? 5 bis 55 Euro, in Schritten von 5 Euro. Die Obergrenze von 55 Euro gilt seit dem 1. Mai 2014, vorher waren es 35 Euro.

Gibt es Punkte für ein Verwarnungsgeld? Nein. Punkte gibt es erst ab 60 Euro Geldbuße oder bei einem Fahrverbot.

Was passiert, wenn das Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird? Die Behörde ermittelt den Halter und schickt einen Anhörungs- oder Zeugenfragebogen. Wird der Fahrer festgestellt, bekommt er einen Bußgeldbescheid über den Regelsatz plus Gebühren. Wird er bei Park- und Haltverstößen nicht festgestellt, trägt der Halter die Verfahrenskosten von 23,50 Euro.

Wann ist eine Verwarnung ungültig? Wenn das Einverständnis fehlt oder die Zahlung zu spät, unter falschem Aktenzeichen oder erst nach Erlass eines Bußgeldbescheids eingeht. Eine Zahlung unter Vorbehalt ist dagegen wirksam.

Ist das Verwarnungsgeld für den Arbeitgeber eine Betriebsausgabe? Nein. Zahlt der Arbeitgeber als Halter, ist die Zahlung aber auch kein Arbeitslohn des Fahrers.

Kann der Halter zahlen, obwohl er nicht gefahren ist? Ja. Die Verwarnung wird mit seiner Zahlung wirksam, ohne Schuldzuweisung. Zurückfordern kann er das Geld nicht.

Was vyto daraus macht

vyto liest den Zahlschein, das Verwarnungsangebot oder den Zeugenfragebogen, erkennt Betrag, Tatbestand und Frist und findet den Fahrer zur Tatzeit aus Mietvertrag, Buchungssystem oder Fahrerliste. Dann entscheidest du mit einem Klick: zahlen oder benennen. Die Antwort an die Behörde geht aus deinem Postfach raus, die Frist bleibt im Blick, und aus „Fahrer unbekannt“ wird kein Muster.

Stand: 31. Oktober 2026. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage aus Haltersicht und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Offen sind unter anderem das Übergangsrecht zur neuen Verjährungsfrist, die Reichweite des Verfolgungsverbots gegenüber dem tatsächlichen Fahrer und die Umsatzsteuer bei der Weiterbelastung an Mieter.

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